| Erdbestattung
Die Erdbestattung eines Verstorbenen erfolgt ausschließlich auf staatlich genehmigten und registrierten Bestattungsplätzen. Nach dem Sächsischen Bestattungsgesetz (SächsBestG ) muss sie innerhalb von 5 Kalendertagen vollzogen sein. In begründeten Ausnahmefällen kann beim Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Dresden eine Verlängerung der Wartefrist beantragt werden. Die Bescheidung des Antrages ist gebührenplichtig.
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Feuerbestattung
Die Feuerbestattung darf nur in nach den gesetzlichen Regelungen entsprechend ausgestatteten und vom zuständigen Regierungspräsidium genehmigten Krematorien durchgeführt werden. Gemäß dem Sächsischen Bestattungsgesetz (SächsBestG) muss eine Einäscherung innerhalb von 7 Kalendertagen vollzogen sein. In begründeten Ausnahmefällen kann beim Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Dresden einen Verlängerung der Wartefrist beantragt werden. Die Bescheidung des Antrages ist gebührenplichtig.
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Seebestattung
Nach der Einäscherung (Feuerbestattung) wird die Urne mit den Aschresten der/des Verstorbenen an eine vom Auftraggeber zu wählendes Bestattungsunternehmen, welches Seebestattungen durchführt, gesandt. Seebestattungen können weltweit in den dafür vorgesehenen Meeresregionen erfolgen.
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