Todesfall – Was ist zu tun?

Checkliste für einen Todesfall

Auf Wunsch übernehmen wir bei Vorlage der entsprechenden Unterlagen, die Information vom Ableben an z.B.

  • GEZ
  • Zeitungsabonnements
  • ADAC und andere Vereine
  • Gewerkschaften
  • Versicherungen

Der Tod eines geliebten Menschen trifft die Angehörigen meist sehr unvorbereitet. Einen Überblick welche ersten Schritte bei einem Trauerfall veranlasst werden müssen, haben wir Ihnen folgend zusammenstellt.

Todesfall zu Hause

Rufen Sie den Arzt an.
(Hausarzt oder Notarzt über Rettungsstelle 112)

Der Arzt stellt den Totenschein aus.
Bei ungeklärter Todesursache ist der Arzt verpflichtet, die Kriminalpolizei zu informieren.

Im Falle von Suizid, Unfall o.ä. muss neben dem Arzt die Polizei gerufen werden.

Nach dem Ausstellen der Totenscheine rufen Sie uns bitte an (Tel. 0351/439360-0)
und wir besprechen alle weiteren Modalitäten bezüglich der Abwicklung
des Sterbefalles.

Todesfall im Krankenhaus

Das Krankenhauspersonal verständigt die nächsten Angehörigen.

Holen Sie die Unterlagen im Krankenhaus ab.
(Totenscheine, Sterbefallanzeige für das Standesamt, Chipkarte der Krankenkasse, Personalausweis)

Um für Sie unangenehme Wartezeiten zu vermeiden, vereinbaren Sie bitte telefonisch einen Termin,
an dem wir alle Modalitäten zur Besorgung der notwendigen Formalitäten und Leistungen für den Sterbefall besprechen.

Todesfall im Seniorenheim

Im Todesfall werden die Angehörigen vom Personal der Senioreneinrichtung benachrichtigt.

Nachdem Sie verständigt worden sind und alle erforderlichen Unterlagen für die Bearbeitung des Sterbefalles vorhanden sind (Totenscheine, Familienpapiere etc.), rufen Sie uns bitte an, um den Sterbefall anzumelden und alle weiteren Modalitäten zur Besorgung der notwendigen Formalitäten und Leistungen für den Sterbefall zu besprechen.

In den Fällen, bei denen die Angehörigen nicht erreicht werden, veranlasst das Heimpersonal die Abholung der/des Verstorbenen. Dabei wird das vom Heimbewohner oder dessen Angehörigen bei Eintritt in die Einrichtung bzw. durch einen Bestattungsvorsorgevertrag benannte Bestattungsinstitut informiert.

Todesfall im öffentlichen Raum

Die Information der Angehörigen über den Tod, der im öffentlichen Raum eintritt, erfolgt durch die Polizei.

Alle persönlichen Gegenstände, die der Verstorbene bei sich hatte, sowie die durch den Arzt ausgestellten Totenscheine werden von der Polizei an die Angehörigen übergeben.

Bei vielen Todesfällen aus dem öffentlichen Raum wird durch die zuständige Staatsanwaltschaft eine gerichtsmedizinische Untersuchung angeordnet. Für die Bearbeitung dieser Sterbefälle ist eine Freigabe der zuständigen Staatsanwaltschaft erforderlich.

Nach der Übergabe der Unterlagen durch die Polizei, rufen Sie uns bitte an, um den Sterbefall anzumelden und alle weiteren Modalitäten zur Besorgung der notwendigen Formalitäten und Leistungen für den Sterbefall zu besprechen.

Dabei ist es unerheblich, ob die Freigabe der Staatsanwaltschaft bereits vorliegt.

Todesfall in einem anderen Bundesland

In jedem Fall muss die Beurkundung des Sterbefalles in dem Bundesland erfolgen, in dem er eingetreten ist. Bitte beachten Sie, dass jedes Bundesland ein eigenes
Bestattungsgesetz besitzt, welches vom Sächsischen Bestattungsgesetz abweichen kann. Daher ist es sinnvoll, nach der Mitteilung des Sterbefalls mit uns Kontakt aufzunehmen, damit wir
für Sie die erforderlichen Behördengänge erledigen können, so dass Sie entlastet werden.

Dazu benötigen wir auch die vom Arzt ausgestellten Totenscheine.

Auch regeln wir für Sie die Modalitäten für eine Überführung bzw. Beisetzung.

Im Falle einer Beisetzung in einem anderen Bundesland ist die persönliche Vorsprache bei dem Friedhof, auf dem die Beisetzung stattfinden soll, erforderlich. Bitte beachten Sie, dass bei der Anmeldung einer Beisetzung auf dem Friedhof eine Sterbeurkunde vorgelegt werden muss.

Todesfall im Ausland

In jedem Fall muss die Beurkundung des Sterbefalles in dem Land erfolgen, in dem er eingetreten ist.

Bei einem Todesfall im Ausland ist unbedingt die Kontaktaufnahme mit der Deutschen Botschaft zu empfehlen, um Unterstützung bei Regelung der Formalitäten zu erhalten.
Sollte eine entsprechende Versicherung vorhanden sein, so ist der Versicherungsgeber umgehend zu informieren, damit die weitere Vorgehensweise festgelegt werden kann.

Sie müssen zunächst auch im Ausland ein Bestattungsinstitut mit der Abwicklung des Sterbefalles beauftragen. Sind die Formalitäten soweit erledigt, dass eine Überführung
der/des Verstorbenen erfolgen kann, gibt es mehrere Möglichkeiten diese zu veranlassen:

  • Bei Vorhandensein einer entsprechenden Versicherung veranlasst der Versicherungsgeber die Überführung.
  • Auch regeln wir für Sie die Modalitäten für eine Überführung aus dem Ausland bzw. die Abholung des Sarges von einem deutschen Flughafen. Weiterhin vereinbaren wir mit
    Ihnen die Übernahme aller weiteren Leistungen bis zur Beisetzung der/des Verstorbenen.
Tod von Früh- und Fehlgeburten

Früh- oder Fehlgeburten mit einem Geburtsgewicht unter 500g werden nicht in das Sterberegister eingetragen (keine Ausstellung von Sterbeurkunden), da sie nicht bestattungspflichtig sind.

Falls Eltern keine Bestattung wünschen, erfolgt die Beisetzung im Auftrag der Krankenhäuser in der Frühgeburtenanlage (z.B. auf dem Heidefriedhof Dresden).
Auf Wunsch können Eltern an der Urnenbeisetzung teilnehmen.

Im Sächsischen Bestattungsgesetz wird geregelt, dass Eltern die Möglichkeit haben, eine Bestattung von Früh- oder Fehlgeburten zu veranlassen. Eltern, die eine Einzelbeisetzung von Früh- oder Fehlgeburten mit einem Geburtsgewicht unter 500g durchführen möchten, sprechen bitte bei uns vor, um die entsprechenden Modalitäten zu
vereinbaren.

Bei Früh- oder Fehlgeburten mit einem Geburtsgewicht über 500g besteht eine Bestattungspflicht. Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf, damit wir Sie unterstützen können.